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Auch wenn Unfallopfer minimal zu schnell gefahren sind, haben sie nicht automatisch Mitschuld am Unfall. Das ist nur der Fall, wenn ohne die Geschwindigkeitsüberschreitung der Unfall hätte verhindert werden können. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Lübeck vom 11. November 2021 (AZ: 14 S 166/20), auf das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) verweist. Im besagten Fall hatte der Beklagte der Klägerin die Vorfahrt genommen und so einen Unfall verursacht. Da die Fahrerin allerdings fünf Kilometer zu schnell unterwegs war, sah der Versicherer des Unfallverursac…