Bricht ein Ast auf einem Parkplatz im Stadtwald ab und beschädigt dadurch einen Wagen, kann die Gemeinde für den Schaden haftbar gemacht werden. Das gilt auch, wenn ein abgestorbener Ast übersehen wurde trotz regelmäßiger Kontrollen. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Koblenz (Az: 1 O 72/20), auf das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) verweist. Im vorliegenden Fall parkte der Kläger im Juni sein Auto auf dem Parkplatz eines Kletterwaldes im Stadtwald. Von einem Baum brach ein rund vier Meter langer Ast ab und beschädigte den Wagen. Die letzte Kontrolle d…